Handreichung der Diakonie Deutschland zum Thema
Freiheits- und Schutzrechte der UN-Behindertenrechtskonvention und Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie
(Stand: 03.2013)
Die Quarschnittsarbeit des Vereins wird unterstützt durch den Freistaat Sachen und den Vogtlandkreis.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushalts. |
Willkommen beim
Diakonischen Betreuungsverein
im Vogtland e.V.
Vorsorge
Information und Beratung zur Betreuungsverfügung und zur Vorsorgevollmacht
Jeder Mensch kann zu jeder Zeit durch einen Unfall oder eine Krankheit in eine Lebenslage kommen, in der er Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Entgegen der immer wieder geäußerten Ansicht sind Ehepartner, Eltern, Kinder oder andere nahe Verwandte nicht automatisch befugt, in medizinischen, finanziellen oder anderen Fragen rechtsverbindlich füreinander zu handeln.
Grundsätzlich kann jemand dann eine andere Person vertreten, wenn diese vorher wirksam und ausreichend bevollmächtigt oder hinterher vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt wurde.
Mit einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht kann jeder vorher festlegen, wer ihn später einmal vertreten soll.
Zu den Aufgaben des Betreuungsvereins gehört die Information über Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. Das wird sichergestellt durch:
- regelmäßige Vorträge zu diesem Thema
- Beratung im persönlichen Gespräch
- Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer sozialer Einrichtungen
Die Vorsorgevollmacht
Ein gerichtliches Betreuungsverfahren kann verhindert werden, indem eine privatrechtliche Vollmacht erteilt wird. Voraussetzung ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, wenn er die Vollmacht erteilt. Er kann eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen, ihn in einzelnen oder allen Rechtsgeschäften zu vertreten. Mit dem Original der Vollmacht kann diese im Notfall sofort handeln. Zu beachten ist, dass es bei der Vollmacht keine Kontrollinstanz gibt. Das Betreuungsgericht, das Betreuer regelmäßig kontrolliert, wird bei einer Vollmacht nicht selbstständig tätig. Umso wichtiger ist, dass zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ein uneingeschränktes Vertrauen besteht bzw. der Bevollmächtigte bereit und geeignet ist, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu handeln. Empfehlenswert ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht. Damit haben Vollmachtgeber und -nehmer eine bessere Rechtssicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Vollmacht. Eine Beglaubigung der Vollmacht kann auch bei den Betreuungsbehörden der Städte und Landkreise vorgenommen werden, dabei wird aber nur die Unterschrift, nicht der Inhalt geprüft.
Die Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung kann frühzeitig festgelegt werden, wer als Betreuer gewünscht bzw. abgelehnt wird. Das Betreuungsgericht wird sich an diese Vorschläge halten, sofern nicht schwerwiegende Gründe bezüglich der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen. In einer Betreuungsverfügung können eigene Vorstellungen, Lebensgewohnheiten oder Wünsche festgehalten werden, die dann ein Betreuer im Sinne des Betroffenen umsetzen muss.
Die Patientenverfügung
Für jede Behandlung – außer bei einem akuten Notfall – ist die wirksame Einwilligung des Patienten nötig. Auch wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, bestehen sein Selbstbestimmungsrecht und die Beachtung seiner Behandlungswünsche weiter. Liegt in diesem Fall keine klare, vorher getroffene Willensäußerung des Patienten vor, muss sein Vertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer) den "mutmaßlichen Willen" ermitteln und nach diesem entscheiden. Die Feststellung des mutmaßlichen Willens eines anderen ist in der Regel sehr schwer. Deshalb ist es von Bedeutung, sich rechtzeitig mit diesen Fragen auseinanderzusetzen und zu versuchen, sich über eigene Wertvorstellungen und Wünsche klar zu werden.
Mit einer Patientenverfügung kann Vorsorge getroffen und selbst festgelegt werden, ob und welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen und sollen, wenn man nicht mehr selbst entscheiden und einwilligen kann. Seit dem 1. September 2009 gibt es für die Patientenverfügung eine gesetzliche Regelung.
Informationen
Weitere Informationen und Vordrucke erhalten Sie auch durch die Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung", herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz im Verlag C. H. Beck, die im Buchhandel für ca. 4,00 € erhältlich ist und im Internet unter
www.publikationen.sachsen.de
www.bmj.bund.de
www.verwaltung.bayern.de
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