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Betreuungsverein

 
 

 

Die Quarschnittsarbeit des Vereins wird unterstützt durch den Freistaat Sachen und den Vogtlandkreis.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushalts.
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Willkommen beim
Diakonischen Betreuungsverein
im Vogtland e.V.

Betreuung

Die Betreuung ist eine gerichtlich angeordnete Vertretung.
Altersdemente, behinderte und psychisch kranke Menschen sind oft nur in eingeschränkter Weise in der Lage, selbstverantwortlich zu handeln. Deshalb benötigen sie eine persönliche und kompetente Unterstützung. Dafür sieht der Gesetzgeber eine gerichtlich angeordnete Vertretung vor - die "Rechtliche Betreuung".
Mit dem Instrument der "Rechtlichen Betreuung" wurden die Grundlagen für mehr Selbstbestimmung der betroffenen Menschen geschaffen. Im Vordergrund stehen Wunsch und Wohl der Betreuten.

Wer kann eine Betreuung veranlassen?
Jeder kann die Einrichtung einer Betreuung beim Betreuungsgericht anregen, wenn er feststellt, dass eine andere Person nicht mehr in der Lage ist, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und keine andere Hilfe hat. Es sind somit nicht nur Verwandte oder Nachbarn, die eine Betreuung anregen können, sondern auch Vermieter, Hausärzte und Mitarbeitende der Krankenhäuser, Behörden oder Kreditinstitute können dieses tun.
Einen Antrag auf eine Betreuung können nur Betroffene selbst stellen.

Wer entscheidet über die Notwendigkeit einer Betreuung?
Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft der Richter beim Betreuungsgericht. Entscheidungsgrundlagen sind ein Sozialbericht der Betreuungsbehörde, ein fachärztliches Gutachten sowie ein persönliches Gespräch des Betreuungsrichters mit dem Betroffenen.

Wann wird eine Betreuung eingerichtet?
Eine Betreuung wird für einen Volljährigen, der die Angelegenheiten seines Lebensalltags ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig erledigen kann, eingerichtet. Die Betreuung gilt als letztmögliche Maßnahme, wenn andere Hilfsmöglichkeiten (z.B. durch Verwandte, Beratungsstellen, soziale Dienste und Einrichtungen) nicht mehr ausreichen.
Eine privatrechtliche Vollmacht (Vorsorgevollmacht) ist vorrangig.

Was umfasst eine Betreuung?
Der Umfang einer Betreuung richtet sich nach der Erforderlichkeit, d.h. der Betreuer erhält nur die Aufgabenkreise zugewiesen, für die der Betroffene Hilfe benötigt. Aufgabenkreise können sein:

  • Aufenthaltsbestimmung
  • Gesundheitssorge
  • Unterbringungsangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Wohnungsangelegenheiten

Wie lange dauert eine Betreuung?
Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens nach sieben Jahre überprüft. Sie endet vorher, wenn der Betreute seine Angelegenheiten wieder selbst erledigen kann.

Wer wird zum Betreuer bestellt?
Vorrangig werden Familienangehörige und Verwandte zu ehrenamtlichen Betreuern bestellt. Das Gesetz schreibt den Vorrang der ehrenamtlichen vor der berufsmäßigen Betreuung vor. Sind Personen für die ehrenamtliche Betreuung nicht vorhanden bzw. dazu nicht in der Lage, wird ein berufsmäßiger Betreuer bestellt. Dieser kann ein Vereins- oder selbstständiger Betreuer sein.

Auswahl des Betreuers
Das Gericht muss den Wunsch des Betreuten bezüglich der Betreuerperson berücksichtigen und die vorgeschlagene Person auf ihre Eignung überprüfen. Liegt keine Willenserklärung des Betroffenen vor, bestimmt der Betreuungsrichter den Betreuer.

Diakonischer Betreuungsverein im Vogtland e.V.

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